OLG Hamm - Beschluss vom 17.04.2018
9 U 4/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 154/16

Bestimmung des Streitgegenstandes im Verkehrsunfallprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 9 U 4/18

DRsp Nr. 2019/6519

Bestimmung des Streitgegenstandes im Verkehrsunfallprozess

Der Geschädigte muss mit dem vollen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass sich der Unfall in der von ihm konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Dass die Fahrzeuge an anderer Stelle zu einer anderen Zeit unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sein können, ist mit Blick darauf, dass nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage bildet, nicht ausreichend.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zum einen auf die nicht nachgewiesene Aktivlegitimation des Klägers und zum anderen auf die tatsächliche Feststellung gestützt, dass nicht erwiesen sei, dass das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen in der vorgetragenen Art und Weise sich am angegebenen Zeitpunkt an dem angegebenen Ort ereignet hat, wobei der hier geltend gemachte Sachschaden entstanden ist.