Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin erwarb am 5. Juli 2017 einen gebrauchten VW Golf mit einem Dieselmotor EA288 zum Preis von 20.885 €. Mit der Behauptung, der Motor sei mit einer unzulässigen Abgasrückführungssoftware versehen, begehrt sie von dem beklagten Fahrzeughersteller Zahlung von 21.428,24 € (Kaufpreis zzgl. Deliktszinsen hieraus bis zur Rechtshängigkeit i.H.v. 534,24 €) zzgl. Rechtshängigkeitszinsen abzgl. einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 7.321,93 € (gefahrene Kilometer zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht) abzgl. einer weiteren, noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung (weitere gefahrene Kilometer seit Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung) Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, im Übrigen die Feststellung des Annahmeverzugs und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
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