BGH - Beschluss vom 23.02.2021
VI ZR 1191/20
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
MDR 2021, 574
VersR 2021, 668
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 53/19
SchlHOLG, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 18/20

Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei der Anrechnung von gezogenen Nutzungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs

BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen VI ZR 1191/20

DRsp Nr. 2021/4511

Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei der Anrechnung von gezogenen Nutzungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs

Zur Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei der Anrechnung von gezogenen Nutzungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs nach § 249 BGB.

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe

I.

Die Klägerin erwarb am 5. Juli 2017 einen gebrauchten VW Golf mit einem Dieselmotor EA288 zum Preis von 20.885 €. Mit der Behauptung, der Motor sei mit einer unzulässigen Abgasrückführungssoftware versehen, begehrt sie von dem beklagten Fahrzeughersteller Zahlung von 21.428,24 € (Kaufpreis zzgl. Deliktszinsen hieraus bis zur Rechtshängigkeit i.H.v. 534,24 €) zzgl. Rechtshängigkeitszinsen abzgl. einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 7.321,93 € (gefahrene Kilometer zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht) abzgl. einer weiteren, noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung (weitere gefahrene Kilometer seit Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung) Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, im Übrigen die Feststellung des Annahmeverzugs und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.