Der Kläger verlangt nach Brand seines Pkw Jeep Cherokee vom 16.05.1996 Kaskoentschädigung in Höhe von 11.091,00 DM. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm kurz zuvor gestohlen worden. Die Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht und den Brand vom Kläger absichtlich herbeigeführt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist begründet. Der Senat ist aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung gemäß § 286 ZPO der Überzeugung, daß das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Klägers in Brand gesetzt worden ist. Die Beklagte ist daher gemäß § 61 VVG leistungsfrei.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|