OLG Hamm - Urteil vom 21.10.1998
20 U 87/98
Normen:
AKB §§ 1 2 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1999, 85
SP 1999, 137
VersR 1999, 1358
ZfS 1999, 157
r+s 1999, 144
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 332/97

Beteiligung des Versicherungsnehmers am Brand des versicherten Kfz - Kaskoversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 20 U 87/98

DRsp Nr. 1999/3920

Beteiligung des Versicherungsnehmers am Brand des versicherten Kfz - Kaskoversicherung

»Beteiligung des Versicherungsnehmers am Brand des versicherten Kfz wurde angenommen bei folgenden Umständen:1) Brand wenige Stunden (3-4) nach behaupteter Entwendung.2) Spurenloses Überwinden der Lenkradsperre und keine Spuren eines Kurzschließens.3) Wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers erlaubte die Haltung des versicherten Kfz nicht.4) Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadensanzeige.«

Normenkette:

AKB §§ 1 2 ; VVG § 61 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt nach Brand seines Pkw Jeep Cherokee vom 16.05.1996 Kaskoentschädigung in Höhe von 11.091,00 DM. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm kurz zuvor gestohlen worden. Die Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht und den Brand vom Kläger absichtlich herbeigeführt.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist begründet. Der Senat ist aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung gemäß § 286 ZPO der Überzeugung, daß das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Klägers in Brand gesetzt worden ist. Die Beklagte ist daher gemäß § 61 VVG leistungsfrei.