BGH - Urteil vom 14.04.2021
IV ZR 105/20
Normen:
AKB A.2.6.2 Buchst. a) Spiegelstr. 1-2;
Fundstellen:
DAR 2021, 391
MDR 2021, 931
NJW-RR 2021, 756
NZV 2021, 474
VersR 2021, 761
r+s 2021, 389
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 C 74/18
LG Darmstadt, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 223/18

Betrachtung des regionalen Marktes für den Aufkauf von beschädigten Fahrzeugen am Sitz des Versicherungsnehmers bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs; Bestimmung der Höhe der Versicherungsleistung aus einer Kfz-Kaskoversicherung; Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert

BGH, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen IV ZR 105/20

DRsp Nr. 2021/7113

Betrachtung des regionalen Marktes für den Aufkauf von beschädigten Fahrzeugen am Sitz des Versicherungsnehmers bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs; Bestimmung der Höhe der Versicherungsleistung aus einer Kfz-Kaskoversicherung; Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert

Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 25. Zivilkammer - vom 5. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AKB A.2.6.2 Buchst. a) Spiegelstr. 1-2;

Tatbestand