OLG Koblenz - Urteil vom 08.01.2007
12 U 1181/05
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 463
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 20/04

Betriebsgefahr bei Mitverursachung eines Verkehrsunfalls bei einer an sich erlaubten Geschwindigkeit von 200 km/h

OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 12 U 1181/05

DRsp Nr. 2007/1870

Betriebsgefahr bei Mitverursachung eines Verkehrsunfalls bei einer an sich erlaubten Geschwindigkeit von 200 km/h

»Wer durch eine an sich erlaubte Geschwindigkeit von 200 km/h einen Verkehrsunfall mitverursacht, hat allein wegen seiner Betriebsgefahr einen hohen Mithaftungsanteil zu tragen. Dies können 50 % sein, wenn dem Unfallgegner ein Verschulden ebenfalls nichtnachzuweisen ist.«

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 28. Mai 2003 gegen 9.30 Uhr auf der Bundesautobahn A .. in Fahrtrichtung B... in Höhe der Autobahnauffahrt I...-West zugetragen hat.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw die rechte Fahrspur der Autobahn. Er wechselte auf die linke Fahrspur, als sich auf der Einfädelspur der Pkw der Eheleute K... näherte und sodann auf die Autobahn auffuhr. Als der Beklagte zu 1) sich wieder in Geradeausfahrt befand, fuhr der Kläger mit seinem Motorrad Yamaha mit einer Geschwindigkeit von mindestens 190 km/h auf. Der Kläger trug dabei erhebliche Verletzungen sowie materielle Schäden davon; auch der Beklagte zu 1) erlitt Körper- und Sachschaden.