OLG Hamm - Urteil vom 24.10.2000
27 U 62/00
Normen:
ZPO § 141 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; StVG § 7 § 17 ; PflVG § 3 ; StVO § 7 Abs. 1 ; BGB § 849 § 246 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 34
MDR 2001, 154
NZV 2001, 301
OLGReport-Hamm 2001, 21
Vorinstanzen:
LG Bielefeld - 6 O 492/99 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs bei Ausweichmanöver

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 27 U 62/00

DRsp Nr. 2001/188

Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs bei Ausweichmanöver

»Kommt ein Fahrzeugführer von der Fahrbahn ab, weil er auf schmaler Fahrbahn durch ein entgegenkommendes Fahrzeug (Großraumlimousine) zu einer Ausweichlenkung veranlaßt wird, um einer vermeintlichen Kollision zu entgehen, ist die (teilweise) Haftung aus der Betriebsgefahr des in Gegenrichtung geführten Fahrzeugs auch dann begründet, wenn der vom Geschädigten behauptete Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des anderen Teils nicht erweislich ist und auch keine Berührung beider Fahrzeuge stattgefunden hat.«

Normenkette:

ZPO § 141 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; StVG § 7 § 17 ; PflVG § 3 ; StVO § 7 Abs. 1 ; BGB § 849 § 246 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht vollen Ersatz seines der Höhe nach unstreitigen Schadens von 12.640,- DM aus seinem Verkehrsunfall vom 25.02.1999 in auf der "Langen Straße" geltend, bei dem er gegen 15.30 Uhr mit seinem Pkw Ford Escort in Richtung S Zentrum fahrend ins Schleudern und sodann nach rechts von der Fahrbahn geriet, kurz nachdem ihm die in Gegenrichtung fahrende Erstbeklagte mit der bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Großraumlimousine Seat des Zweitbeklagten begegnet war.