I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den beklagten Verein auf Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.7.2002 gegen 0 Uhr auf der Bundesautobahn 6 in Höhe M., Richtung N., ereignete.
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