FG München - Urteil vom 12.08.2002
13 K 1850/02
Normen:
EStG (1997) § 7 Abs. 1 S. 2 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1997) S. 7 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
EFG 2002, 1511

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen, Anfang der 90er Jahre hergestellten PKW; Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt bei einem Anfang der 90iger Jahre hergestellten PKW normalerweise 8 Jahre (ausgehend von einer Jahresfahrleistung von 20.000 - 25.000 km).; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 13 K 1850/02

DRsp Nr. 2002/17131

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen, Anfang der 90er Jahre hergestellten PKW; Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt bei einem Anfang der 90iger Jahre hergestellten PKW normalerweise 8 Jahre (ausgehend von einer Jahresfahrleistung von 20.000 - 25.000 km).; Einkommensteuer 1999

Angesichts der fortgeschrittenen technischen Entwicklung im KFZ-Sektor ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Anfang der 90er Jahre hergestellten PKW bei einer jährlichen Fahrleistung von 20.000 bis 25.000 km mit 8 Jahren anzunehmen. Ein Ansatz von nur 5 Jahren gemäß amtlicher AfA-Tabelle führt zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.

Normenkette:

EStG (1997) § 7 Abs. 1 S. 2 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG (1997) S. 7 Abs. 1 S. 6;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für einen Pkw im Zusammenhang mit einem Unfallschaden auf einer beruflich veranlassten Fahrt.

Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 1999 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kläger erzielte als Angestellter der Firma ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der ESt-Erklärung 1999 machte er als Werbungskosten u. a. Pkw-Unfallkosten i.H.v. 8.321 DM geltend. Hierzu wurden folgende Angaben gemacht: