OLG Celle - Urteil vom 05.07.2012
8 U 28/12
Normen:
VVG § 108 Abs. 1; VVG § 110; VVG § 156 Abs. 1; AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2013, 750
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.11.2011

Betriebshaftpflichtversicherung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des geschädigten Dritten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers; Auslegung von Maurerarbeiten als versichertem Risiko

OLG Celle, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 8 U 28/12

DRsp Nr. 2013/20437

Betriebshaftpflichtversicherung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des geschädigten Dritten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers; Auslegung von "Maurerarbeiten" als versichertem Risiko

Sind "Maurerarbeiten" in einer Haftpflichtversicherung versichert, kann zur Auslegung des Begriffs auch auf seine Verwendung in untergesetzlichen Normen wie Berufsausbildungsverordnungen zurückgegriffen werden. Auch die Errichtung einer - mangelhaften - Sohlplatte ist von dem Begriff erfasst. Zum rechtlichen Interesse und der Aktivlegitimation der Bauherren im Fall der Insolvenz der Bauunternehmung und der verweigerten Mitwirkung des Insolvenzverwalters.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch in Höhe eines Selbstbehalts von 2.500 € die Beklagte keinen Deckungsschutz zu gewähren hat.

2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.