OLG Nürnberg - Urteil vom 11.07.1991
8 U 1290/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe ; VVG §§ 62 63 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 192
VersR 1992, 180
ZfS 1992, 18
r+s 1991, 297
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Betriebsschaden und Rettungskosten

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 8 U 1290/91

DRsp Nr. 1995/9890

Betriebsschaden und Rettungskosten

»Bei einem Betriebsschaden i.S.v. § 12 Abs. 1 IIe AKB kann der Schaden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG gerechtfertigt sein.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe ; VVG §§ 62 63 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und, abgesehen von einer geringen Zuvielforderung bei der Unkostenpauschale und den Zinsen, begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und weitgehend antragsgemäßer Verurteilung der Beklagten. Der Kläger hat aufgrund der Fahrzeugvollversicherung aus dem Gesichtspunkt der Erstattung von Rettungskosten gemäß §§ 62, 63 VVG gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Schadenssumme.

1.) Der Schaden an seinem Sattelzug ist nicht durch einen Unfall eingetreten, für den die Beklagte einzustehen hätte.

Für die Versicherung des Klägers bei der Beklagten gelten die AKB. Gemäß § 12 Abs. 1 II e AKB umfaßt die Versicherung die Beschädigung durch Unfall, d.h., durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, jedoch ohne Brems- und Betriebsschäden.