Beurkundung der Ersatzzustellung durch Niederlegung
»Die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post ist unwirksam und setzt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Lauf, wenn in der Zustellungsurkunde lediglich der vergebliche Zustellungsversuch an der Anschrift des Empfängers und die Mitteilung der Niederlegung beurkundet sind, der die tatsächliche Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks und deren Ort und Zeit betreffende Teil des Urkundenformulars aber von dem Postbediensteten weder ausgefüllt noch unterschrieben ist.«