OLG Stuttgart - Urteil vom 25.01.2024
7 U 195/22
Normen:
ARB § 18 Abs. 1; ARB § 18 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 298/21

Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Hauptsacheklage nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Deckungsschutzprozessen gegen die Rechtsschutzversicherung; Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Freistellung von den Kosten des Stichentscheids

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 7 U 195/22

DRsp Nr. 2024/2651

Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Hauptsacheklage nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Deckungsschutzprozessen gegen die Rechtsschutzversicherung; Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Freistellung von den Kosten des Stichentscheids

1. In Deckungsschutzprozessen gegen die Rechtsschutzversicherung sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Hauptsacheklage grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer kein schutzwürdiges Vertrauen in eine frühzeitigere Gewährung von Deckungsschutz in Anspruch nehmen kann. 2. Der Versicherungsnehmer kann gegen seinen Rechtsschutzversicherer einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Fertigung eines Stichentscheids haben, auch wenn dieser die Anforderungen an einen solchen nicht erfüllt und daher keine Bindungswirkung entfaltet.

Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.04.2022, Az. III 4 O 298/21, abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von den Kosten des in Zusammenhang mit der Schadennummer... gefertigten Stichentscheids der K. vom 17.08.2020 in Höhe von Euro 627,13 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.