BayObLG - Beschluss vom 07.11.2022
203 StRR 420/22
Normen:
StPO § 354 Abs. 1; StPO § 467 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 463
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 19.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 706 Js 101516/22

Beweis des Anscheins der Rechtmäßigkeit bei vorliegendem EU-FührerscheinZulässige Delegierung von Aufgaben im Unternehmen an Beschäftigte ohne besondere SachkenntnisUmfang der Weisungen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer im Aufgabenfeld FührerscheinVorlage des Führerscheins eines EU-Mitgliedslandes als berechtigte Annahme einer gültigen Fahrerlaubnis

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 203 StRR 420/22

DRsp Nr. 2023/5552

Beweis des Anscheins der Rechtmäßigkeit bei vorliegendem EU-Führerschein Zulässige Delegierung von Aufgaben im Unternehmen an Beschäftigte ohne besondere Sachkenntnis Umfang der Weisungen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer im Aufgabenfeld Führerschein Vorlage des Führerscheins eines EU-Mitgliedslandes als berechtigte Annahme einer gültigen Fahrerlaubnis

1. Die unternehmensinterne Delegation der Halteraufgaben an eine Person mit Führungsaufgaben ist auch ohne die vorherige Vermittlung von rechtlichen Kenntnissen des deutschen und internationalen Fahrerlaubnisrechts und ohne Hinweise auf Fälschungsmerkmale von Führerscheindokumenten möglich.2. Der Gehalt der erforderlichen Weisungen hat sich maßgeblich an der Person des Beauftragten und der Art des Fahrzeuges zu orientieren.3. Legt ein Beschäftigter seinem Vorgesetzten einen von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein der entsprechenden Führerscheinklasse vor, darf dieser, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, von einer ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis ausgehen.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. April 2022 aufgehoben.

II.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

III.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1; StPO § 467 Abs. 1;

Gründe