LG Düsseldorf, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 561/02
Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfall nach Abbremsmanöver des Vorausfahrenden
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen I-1 U 152/03
DRsp Nr. 2004/13962
Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfall nach Abbremsmanöver des Vorausfahrenden
1. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2StVO kann schon darin liegen, dass der Vorausfahrende in einer Verkehrssituation grundlos abbremst, in der der hinter ihm fahrende Folgeverkehr - für ihn bei ordnungsgemäßer Beobachtung und Rückschau erkennbar - einen ausreichenden Sicherheitsabstand - noch - nicht aufgebaut hat.2. Derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1StVO).