OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2004
I-1 U 152/03
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 561/02

Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfall nach Abbremsmanöver des Vorausfahrenden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen I-1 U 152/03

DRsp Nr. 2004/13962

Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfall nach Abbremsmanöver des Vorausfahrenden

1. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO kann schon darin liegen, dass der Vorausfahrende in einer Verkehrssituation grundlos abbremst, in der der hinter ihm fahrende Folgeverkehr - für ihn bei ordnungsgemäßer Beobachtung und Rückschau erkennbar - einen ausreichenden Sicherheitsabstand - noch - nicht aufgebaut hat. 2. Derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§ 1 Abs. 2 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO).

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Widerklägers hat in der Sache keinen Erfolg.