BGH - Urteil vom 28.06.1983
VI ZR 98/81
Normen:
BGB § 823 ; StVG §§ 7, 18 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
VRS 65, 344
VersR 1983, 985

Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit von Kniebeschwerden im Falle einer durch den Schädiger verursachten Notbremsung

BGH, Urteil vom 28.06.1983 - Aktenzeichen VI ZR 98/81

DRsp Nr. 1994/4647

Beweis des ersten Anscheins für die Unfallursächlichkeit von Kniebeschwerden im Falle einer durch den Schädiger verursachten Notbremsung

A. Der strengen Beweisführung nach § 286 ZPO unterliegt nur die sogenannte haftungsbegründende Kausalität, während für die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. Dabei genügt es für die Bejahung des Haftungsgrundes, daß der Schädiger auf das Rechtsgut des Geschädigten in einer Weise eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann. B. 1. Ein Kraftfahrer kann auch dann haftbar sein, wenn sich sein Fahrzeug mit dem des Geschädigten nicht berührt hat. 2. Klagt ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug wegen eines Fahrfehlers des Beklagten aus einer Geschwindigkeit von 100 km/h zum Stehen bringen mußte (Notbremsung), über Beschwerden in seinen Knien, so kann er sich dafür, daß die dann festgestellten Verletzungen durch den "Unfall" verursacht worden sind, auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. C. Wer durch verkehrswidriges Überholen das scharfe Bremsen eines entgegenkommenden Kfz auslöst, kann für dadurch ausgelöste Schäden auch dann aus Betriebsgefahr und unerlaubter Handlung haften, wenn die beiden Fahrzeuge sich nicht berührt haben.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG §§ 7, 18 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen
VRS 65, 344
VersR 1983, 985