KG - Urteil vom 04.06.2007
12 U 208/06
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 7 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 196
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 26/06

Beweis des ersten Anscheins nur bei typischem Auffahrunfall

KG, Urteil vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 208/06

DRsp Nr. 2008/10335

Beweis des ersten Anscheins nur bei "typischem" Auffahrunfall

»Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es sich um einen "typischen" Auffahrunfall mit Teilüberdeckung vom Heck und Front handelt. Fährt ein im linken Fahrstreifen nachfolgendes Fahrzeug gegen die linke Ecke des Hecks eines Fahrzeuges, das ebenfalls bereits im linken Fahrstreifen fuhr und zum Zwecke des Wendens lediglich schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hatte, so kann daraus typischerweise nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, der zum Wenden ansetzende habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem in demselben Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr verletzt.«

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg: Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klageforderung zur Hälfte nach §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 3 PflVG begründet, denn es handelt sich um einen ungeklärten Unfall mit der Folge, dass die Verursachungs- und Verschuldensanteile beider Seiten mit je 50 % anzusetzen sind.

I. Die Ersatzpflicht der Unfallbeteiligten hängt nach § 17 Abs. 1 StVG insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.