Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg: Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klageforderung zur Hälfte nach §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 3 PflVG begründet, denn es handelt sich um einen ungeklärten Unfall mit der Folge, dass die Verursachungs- und Verschuldensanteile beider Seiten mit je 50 % anzusetzen sind.
I. Die Ersatzpflicht der Unfallbeteiligten hängt nach § 17 Abs. 1 StVG insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
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