KG - Urteil vom 09.05.2005
12 U 14/04
Normen:
ZPO § 286 ; BGB § 253 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 621
KGReport 2005, 699
NZV 2005, 470
VRS 109, 5
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 204/02

Beweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Erstverletzung der Halswirbelsäle

KG, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 12 U 14/04

DRsp Nr. 2005/12548

Beweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Erstverletzung der Halswirbelsäle

»Für die Verletzung der Halswirbelsäule als Erstverletzung muss der Kläger den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO erbringen. Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur bejagt werden, wenn eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ab 15 Km/h bewiesen ist; das gilt auch dann, wenn der Geschädigte ärztliche Atteste vorlegt, in denen ihm auf Grund der Diagnose einer HWS - Verletzung für die Zeit nach dem Unfall Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Ein Blick in den Innenspiegel des Fahrzeugs ist nicht als verletzungsfördernde "out of position" - Sitzposition anzusehen; mangels besonderer verletzungsfördernder Faktoren ist die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (hier: 11,3 km/h) im Verhältnis zur Belastbarkeit der Wirbelsäule des Klägers für die Feststellung einer unfallbedingten HWS - Verletzung wesentlich.«

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 253 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.