I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht zum Ersatz des Kaskoschadens verpflichtet. Zum einen hat der Kläger den Schaden nach Überzeugung des Senats vorsätzlich herbeigeführt, § 61 VVG (1.). Zum anderen ist die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß §
1.
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