OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.03.2007
19 U 54/06
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1019
NJW-RR 2007, 1172
OLGReport-Karlsruhe 2007, 466
VersR 2007, 1365
zfs 2007, 515
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 287/05

Beweis für einen fingierten Unfall

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 19 U 54/06

DRsp Nr. 2007/7189

Beweis für einen fingierten Unfall

»Der Beweis für einen fingierten Unfall ist geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht zum Ersatz des Kaskoschadens verpflichtet. Zum einen hat der Kläger den Schaden nach Überzeugung des Senats vorsätzlich herbeigeführt, § 61 VVG (1.). Zum anderen ist die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 3, Abs. 5 Ziff. 1 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei (2.).

1.