OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.03.2014
13 U 100/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 123/11

Beweisanzeichen für einen fingierten Unfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 13 U 100/12

DRsp Nr. 2016/4350

Beweisanzeichen für einen fingierten Unfall

Hier vorliegende Anzeichen für einen gestellten Unfall sind ein Kollisionsort außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu später Stunde, wo mit unmittelbaren Zeugen nicht gerechnet werden muss, hohe Kosten am beschädigten Fahrzeug und dessen Weiterveräußerung nur vier Tage nach dem Unfall, ein Unfallgeschehen, bei dem es typischerweise nicht zu Verletzungen kommt (hier: Auffahrunfall), keine genaue Erinnerung des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs, ob er überhaupt bei einem Arzt war, erhebliche Falschangaben hinsichtlich des Kilometerstandes des beschädigten Fahrzeugs( hier: 114.000 statt Jahre zuvor abgelesener 167.000 Kilometer), dessen Verwicklung in Unfälle auch schon zu früherer Zeit.

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16.04.2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

Die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) sind zwar zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache selbst versprechen die Berufungen jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.