Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16.04.2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) und 2) sind zwar zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache selbst versprechen die Berufungen jedoch nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.
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