Beweisaufnahme

Autor: Christian Sitter

Grundsatz

Nach § 77 Abs. 1 OWiG hat das Gericht von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für Art und Maß der Rechtsfolgen erheblich sind, soweit sie dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Art bekanntgewordene Tatsachen Ermittlungen nahelegen (OLG Bamberg, Beschl. v. 26.01.2011 - 3 Ss OWi 2/2011, DAR 2011, 404).

Amtsermittlungsgrundsatz

Der Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass sämtliche Beweise erhoben werden müssen, die sich nach der Sachlage aufdrängen oder die zumindest nahe liegen (BGH, Urt. v. 21.11.1969 - 3 StR 249/68, BGHSt 23, 176, 188). Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG - nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.06.2012 - (2 B) 53 Ss- OWi 237/12 (155/12), DRsp Nr. 2013/12953). Die richterliche Überzeugungsbildung richtet sich nach dem Maßstab eines sorgfältigen und gewissenhaften Richters. Wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, der Sachverhalt ist klar und wird auch - Beweisantizipation (siehe hierzu Teil 6/2.11.6) - durch noch nicht erhobene Beweismittel nicht geändert werden, so ist die Amtsaufklärungspflicht erschöpft.

Einschränkungen der Amtsermittlung

Der Grundsatz der Amtsermittlung wird zunächst durch sämtliche in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen eingeschränkt: