Autor: Christian Sitter |
Nach § 77 Abs. 1 OWiG hat das Gericht von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für Art und Maß der Rechtsfolgen erheblich sind, soweit sie dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Art bekanntgewordene Tatsachen Ermittlungen nahelegen (OLG Bamberg, Beschl. v. 26.01.2011 - 3 Ss
Der Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass sämtliche Beweise erhoben werden müssen, die sich nach der Sachlage aufdrängen oder die zumindest nahe liegen (BGH, Urt. v. 21.11.1969 -
Der Grundsatz der Amtsermittlung wird zunächst durch sämtliche in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen eingeschränkt:
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