Vorbereitung der Hauptverhandlung durch das Gericht

Autor: Christian Sitter

Überprüfung der Formalien

§ 70 Abs. 1 OWiG bestimmt, dass das Gericht den Einspruch als unzulässig verwirft, wenn die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet sind. Das nach § 68 OWiG berufene Gericht hat also zunächst die Formalien des Einspruchs zu prüfen.

Selbständige Prüfung

Das Gericht prüft selbständig und unabhängig von der Entscheidung der Behörde gem. §§ 69 Abs. 1, 62 OWiG und ist weder an eine Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde, an eine Stellungnahme der StA noch an seine eigene Entscheidung im Verfahren gem. § 62 OWiG gebunden. Das bedeutet, dass das Amtsgericht etwa auch dann den Einspruch als unzulässig verwerfen kann, wenn die Bußgeldbehörde dies übersehen hätte. Der Verwerfungsbeschluss des Gerichts unterbricht nach § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG die Verjährung.