KG - Beschluss vom 14.01.2008
12 U 96/07
Normen:
ZPO § 267; ZPO § 286; BGB § 823;
Fundstellen:
KGReport 2008, 815
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 389/04

Beweisführung bei Bestreiten der Kausalität zwischen Unfall und Schaden

KG, Beschluss vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 12 U 96/07

DRsp Nr. 2009/932

Beweisführung bei Bestreiten der Kausalität zwischen Unfall und Schaden

1. Bestreiten die Beklagten die Anspruchshöhe, so hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen, dass der Pkw Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht repariert werden müssen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977, VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154). 2. Wird nämlich die Kausalität zwischen dem Unfall und den danach vorliegenden Schäden im Einzelnen bestritten, so obliegt es dem Kläger, die Ursächlichkeit nachzuweisen; hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art. und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren (BGH, aaO; Senat, Urteile vom 15. Mai 2000, 12 U 9704/98, vom 2. August 1999, 12 U 4408/98, und vom 12. Oktober 1992, 12 U 7435/98).

Normenkette:

ZPO § 267; ZPO § 286; BGB § 823;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.