BGH - Urteil vom 11.06.1974
VI ZR 37/73
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
MDR 1974, 1012
NJW 1974, 1510
VRS 47, 241
VersR 1974, 1030

Beweisführung bei Schädigung durch Steinschlag; Pflichten eines Kraftfahrers in einer Baustelle

BGH, Urteil vom 11.06.1974 - Aktenzeichen VI ZR 37/73

DRsp Nr. 1994/5576

Beweisführung bei Schädigung durch Steinschlag; Pflichten eines Kraftfahrers in einer Baustelle

1. Wird ein Stein, während sich zwei Kraftfahrzeuge begegnen, gegen die Windschutzscheibe eines der Fahrzeuge geschleudert, so spricht ein Erfahrungssatz dafür, daß der Stein von den Reifen des anderen Fahrzeugs hochgeschleudert wurde. 2. In Baustellenbereichen ist mit herumliegenden Steinen zu rechnen. Dementsprechend dürfen Kraftfahrer dort nur so langsam fahren, daß Steine nicht hochgewirbelt werden können.

Normenkette:

StVG § 7 ;

Hinweise:

nachfolgender Fahrer muß auch nach Baustelle entsprechenden Sicherheitsabstand einhalten, sonst alleinige Schadenstragung: LG Kiel (1 O 50/80) VersR 1982, 275.

Fundstellen
MDR 1974, 1012
NJW 1974, 1510
VRS 47, 241
VersR 1974, 1030