Autor: Hofmann |
Beschreibt das Schutzgesetz ein bestimmtes Verhalten konkret, so gilt:
Der Geschädigte muss nachweisen:
1. | die Existenz des Schutzgesetzes, |
2. | den Verstoß hiergegen, |
3. | die Kausalität zwischen Verstoß und Schaden, |
4. | grundsätzlich das Verschulden des Schädigers. |
Der Schädiger:
kann den Gegenbeweis zu jeder Position antreten (BGH, Urt. v. 13.12.1984 -
Anscheinsbeweis
Von Bedeutung ist auch hier der Anscheinsbeweis. Dieser knüpft an typische Geschehensabläufe an, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte Ursache und eine bestimmte Folge haben (BGH, Urt. v. 03.07.1990 - VI ZR 239/89, NZV 1990, 386; OLG Braunschweig, Urt. v. 30.11.1987 - 3 U 115; 3 U 116/87, VersR 1989, 95; BGH, Urt. v. 19.03.1996 - , NZV 1996, ). Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz ist als Anscheinsbeweis geeignet (BGH, Urt. v. 14.12.1993 - , VersR 1994, ). Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, sondern der Nachweis durch beweisbare Tatsachen für einen atypischen Verlauf möglich (BGH, Urt. v. 03.07.1990 - , NZV 1990, ; BGH, Urt. v. 09.10.1991 - , NZV 1992, ; OLG München, Urt. v. 13.02.1996 - , zfs 1997, ; OLG Köln, Urt. v. 08.11.1989 - , VersR 1990, ; OLG Köln, Urt. v. 23.06.1995 - , VRS 90, ; , NZV 1992, ). Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, muss der Geschädigte den Vollbeweis führen (Urt. v. 18.05.1971 - , MDR 1971, ).
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