OLG Stuttgart - Urteil vom 18.01.2005
10 U 179/04
Normen:
BGB § 434 ; BGB § 476 Abs. 1, Abs. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2005, 612
ZGS 2005, 276
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 383/03

Beweislast bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufvertrag über Gebrauchtfahrzeug wegen Sachmangels

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 10 U 179/04

DRsp Nr. 2005/9223

Beweislast bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufvertrag über Gebrauchtfahrzeug wegen Sachmangels

»Beim Kauf eines gebrauchten Pkw gilt die Beweislastumkehr gem. § 476 Abs. 1 BGB n.F. nicht, wenn der nach dem Gefahrübergang zu Tage getretene Mangel auf eine äußere Einwirkung (hier: Aufsitzen des Unterbodens auf der Fahrbahn mit der Folge allmählicher Zerstörung des Katalysators und dadurch schließlich bedingter Verstopfung des Auspuffs) zurückzuführen ist. Für Fälle dieser Art. gilt § 476 Abs. 2 BGB n.F. (Abweichung von OLG Stgt, 19. ZS., Urteil vom 17.11.2004, Az.: 19 U 130/04).«

Normenkette:

BGB § 434 ; BGB § 476 Abs. 1, Abs. 2 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger kaufte am 23.09.2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Pkw , Erstzulassung 04.06.1999, Kilometerstand 37.000 zum Kaufpreis von 37.900,-- EUR. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 26.09.2002.

Am 23.11.2002 suchte der Kläger auf einer Fahrt mit dem Fahrzeug auf der Autobahn in Höhe nach Aufleuchten der Kontroll-Leuchte die nächste Niederlassung auf. Dort wurde ein Defekt am Katalysator festgestellt, der - wie das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergab - auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs zurückzuführen war.