OLG Köln - Urteil vom 23.08.2000
11 U 121/98
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 35
OLGReport-Köln 2001, 88
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 347/96

Beweislast bei Schaden infolge Ausweichmanöver mit PKW

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 11 U 121/98

DRsp Nr. 2001/628

Beweislast bei Schaden infolge Ausweichmanöver mit PKW

Behauptet der Kläger, er sei auf Grund einer Vorfahrtsverletzung des beklagten Fahrers eines anderen Fahrzeugs zu einem Ausweichmanöver veranlasst und sein Fahrzeug sei in Folge dessen durch Kontakt mit den Leitplanken beschädigt worden, so hat er den behaupteten Vorgang in vollem Umfang zu beweisen. Steht auf Grund sachverständiger Begutachtung fest, dass die an dem Fahrzeug des Klägers festgestellten Schäden und die an der Unfallstelle vorgefundenen Unfallspuren dem behaupteten Unfallverlauf nicht zuzuordnen sind, kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht auf Grund der Zeugenaussage des Fahrers des Klägerfahrzeugs als geführt angesehen werden.

Normenkette:

StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.