BGH - Nichtannahmebeschluß vom 28.06.1984
III ZR 193/83
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
VRS 68, 31

Beweislast bei Zweifeln an dem Beruhen von Gesundheitsschäden auf dem Unfall

BGH, Nichtannahmebeschluß vom 28.06.1984 - Aktenzeichen III ZR 193/83

DRsp Nr. 1994/4491

Beweislast bei Zweifeln an dem Beruhen von Gesundheitsschäden auf dem Unfall

Die Frage, ob der Gesundheitsschaden des Klägers auf dem Unfall beruht, hat der Richter auf Grund der ihm in § 287 ZPO eingeräumten freieren Stellung zu entscheiden. Kann er sich dennoch vom Ursachenzusammenhang nicht überzeugen, so muß er nach den allgemeinen Beweislastregeln entscheiden.

Normenkette:

ZPO § 287 ;
Fundstellen
VRS 68, 31