OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2007
I-1 U 96/06
Normen:
ZPO § 286 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 02.03.2006

Beweislast für das Vorliegen und die Unfallbedingtheit von Verletzungen nach Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2007 - Aktenzeichen I-1 U 96/06

DRsp Nr. 2008/12447

Beweislast für das Vorliegen und die Unfallbedingtheit von Verletzungen nach Verkehrsunfall

1.Einer Partei, die Verletzungen geltend macht, kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu gute, wenn eine durch den Unfall verursachte Primärverletzung feststeht, die geeignet ist die anderen geltendgemachten Verletzungsfolgen, hier geringe bis mittel Grad ige Schwerhörigkeit, zu verursachen. 2. Die Einwirkungen auf Rumpf und Kopf beim typischen Auffahrunfall werden in der Regel noch nicht als Primärverletzung angesehen, so dass dann die Beweislast des § 286 ZPO greift.

Normenkette:

ZPO § 286 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht Ersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 23. Februar 1998 im Raum M. gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1. war am Unfalltag mit seinem bei der Beklagten zu 2. versicherten Pkw von der untergeordneten Straße nach links abgebogen, wo er mit dem bevorrechtigten Pkw , in dem sich die Klägerin als Beifahrerin befand, kollidierte.

Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.