I.
Die Klägerin macht Ersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 23. Februar 1998 im Raum M. gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1. war am Unfalltag mit seinem bei der Beklagten zu 2. versicherten Pkw von der untergeordneten Straße nach links abgebogen, wo er mit dem bevorrechtigten Pkw , in dem sich die Klägerin als Beifahrerin befand, kollidierte.
Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
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