Beweislast für Einverständnis des Mandanten mit einem Abfindungsvergleich im Rückgriffsprozess
OLG Oldenburg, vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 6 U 236/97
DRsp Nr. 1999/10021
Beweislast für Einverständnis des Mandanten mit einem Abfindungsvergleich im Rückgriffsprozess
Das Einverständnis des Mandanten zu einem Vergleich muß grundsätzlich der Anwalt und nicht der Mandant beweisen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Vergleich die einzig ersichtliche Möglichkeit ist, Vermögensschaden vom Mandanten abzuwenden.