BGH - Beschluß vom 29.10.2002
VI ZR 97/02
Normen:
StVG § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Beweislast hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals bei dem Betrieb

BGH, Beschluß vom 29.10.2002 - Aktenzeichen VI ZR 97/02

DRsp Nr. 2002/17874

Beweislast hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb"

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung ein Einzelfall (hier: Beweislast im Rahmen des § 7 StVG bei erhöhter Betriebsgefahr) betrifft, der wegen seiner Besonderheiten einer Verallgemeinerung nicht zugänglich ist.

Normenkette:

StVG § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).