BGH - Urteil vom 26.05.1992
VI ZR 230/91
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 10 Abs. 5 Umfang 1
BGHR BGB § 242 Verwirkung 14
DAR 1992, 374
DB 1992, 2237
DRsp I(120)194d
EWiR § 242 BGB 3/92, 1061
MDR 1993, 26
NJW-RR 1992, 1240
NZV 1992, 356
VersR 1992, 1108
ZIP 1992, 1402
Vorinstanzen:
Frankfurt/M.,

Beweismittelvernichtung und Verwirkungseinwand

BGH, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen VI ZR 230/91

DRsp Nr. 1993/550

Beweismittelvernichtung und Verwirkungseinwand

»Beweisschwierigkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt ist, wenn der Gläubiger nach längerer Zeit Ansprüche geltend macht, vermögen den Einwand der Verwirkung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen; anderes kann allerdings gelten, wenn der Schuldner in Vertrauen darauf, daß der Gläubiger nach Ablauf eines längeren Zeitraums mit Ansprüchen nicht mehr hervortreten werde, Beweismittel vernichtet hat.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

d. »Außer dem Zeitablauf ist es für die Annahme der Verwirkung erforderlich, daß sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, und daß es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, daß der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt. ...