KG - Beschluss vom 26.04.2007
12 U 76/07
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 529 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 95
NZV 2007, 521
VRS 113, 100
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 732/04

Beweispflicht des Schadensausmaßes eines Unfalls an einem bereits beschädigten Fahrzeug obliegt dem Kläger

KG, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 12 U 76/07

DRsp Nr. 2007/18247

Beweispflicht des Schadensausmaßes eines Unfalls an einem bereits beschädigten Fahrzeug obliegt dem Kläger

»Es obliegt dem Kläger, der mit einem vorgeschädigten, unreparierten Fahrzeug am Verkehr teilnimmt und in einen weiteren Unfall verwickelt wird, das Ausmaß eines neuen Schadens darzulegen und zu beweisen. Daher entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn - wegen der vorhandenen Vorschäden - nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden kann, dass durch den neuen Unfall ein weiterer Schaden verursacht worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 529 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.