OLG Nürnberg - Urteil vom 11.07.1991
8 U 1036/91
Normen:
BGB § 130 ; VVG § 39 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 602
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Beweispflicht über den Zugang einer qualifizierten Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 8 U 1036/91

DRsp Nr. 1994/12965

Beweispflicht über den Zugang einer qualifizierten Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG

1. Für den Zugang einer qualifizierten Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG ist der Versicherer beweispflichtig. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind hierfür nicht anwendbar. 2. Der VN ist grundsätzlich nicht gehalten, den Zugang einer Mahnung "in angemessener Frist" zu bestreiten.

Normenkette:

BGB § 130 ; VVG § 39 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig.

Sie ist statthaft, und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff ZPO.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der hierfür angeführte Rechtsgrund (Verwirkung des Versicherungsanspruchs) greift nicht durch:

1. Das Landgericht geht allerdings zunächst zutreffend davon aus, daß die Beklagte weder nach § 39 Abs. 2 noch gemäß § 39 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei wurde, weil sie den Zugang einer qualifizierten Mahnung (§ 39 Abs. 1 VVG) nicht bewiesen hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen werden.