OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.09.2007
I-24 U 97/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 546 ; BGB § 280 ; AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1b ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldor 2008, 140
VersR 2008, 345
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 178/06

Beweispflicht zum äußeren Bild eines Diebstahls bei Mietwagenverlust

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2007 - Aktenzeichen I-24 U 97/07

DRsp Nr. 2007/22437

Beweispflicht zum äußeren Bild eines Diebstahls bei Mietwagenverlust

»1. Bei Verlust des Mietwagens durch Diebstahl hat der Mieter wie der entsprechende Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls zu beweisen, wenn der Kraftfahrzeugmietvertrag nach dem Leitbild der Fahrzeugteilversicherung ausgestaltet ist. 2. Stehen ihm Zeugen als Beweismittel nicht zur Verfügung, kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Mieters an.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 546 ; BGB § 280 ; AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Mietvertrag der Parteien vom 19. August 2004 über den PKW Mercedes Benz E 220 D mit dem amtlichen Kennzeichen ... ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des geltend gemachten Teilschadens von 15.000,00 EUR zu.

1.