I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Mietvertrag der Parteien vom 19. August 2004 über den PKW Mercedes Benz E 220 D mit dem amtlichen Kennzeichen ... ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des geltend gemachten Teilschadens von 15.000,00 EUR zu.
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