OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2007
4 Ss OWi 328/07
Normen:
EichO § 7b Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 06.02.2007

Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen Vorschriften der EichO bei Ermittlung der Überladung eines LKW

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 328/07

DRsp Nr. 2009/3962

Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen Vorschriften der EichO bei Ermittlung der Überladung eines LKW

Zur Frage eines möglichen Beweisverwertungsverbotes bei Verstößen gegen § 7 b Abs. 2 Nr. 2 EichO.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz: Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist oder wenn das Urteil wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

1. Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Rüge nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG erforderlichen Form ausgeführt und damit unzulässig.