KG - Beschluss vom 24.11.2008
12 U 157/08
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 226/07

Beweiswürdigung bei streitigem Hergang eines Verkehrsunfalls

KG, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 12 U 157/08

DRsp Nr. 2011/1981

Beweiswürdigung bei streitigem Hergang eines Verkehrsunfalls

1. Es gibt keine auf einem entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass die Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge stets von einem "Solidarisierungseffekt" beeinflusst und deshalb grundsätzlich unbrauchbar sind. 2. Ebenso wenig können Aussagen von Unfallzeugen, die am Prozessausgang wirtschaftlich interessiert oder mit einem Unfallbeteiligten verwandt oder verschwägert sind, stets als von vornherein parteiisch und unzuverlässig gelten.

3. Kommt es zu einer Kollision zweier auf zwei Richtungsfahrbahnen nebeneinander fahrenden Pkw, ohne dass festgestellt werden kann, dass einer von ihnen in die Fahrbahn des anderen geraten ist, so ist eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe: