OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.10.2012
22 U 109/11
Normen:
StVG § 7; StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 126/09

Beweiswürdigung; feindliches Grün; Haftungsverteilung; Quotenvorrecht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 22 U 109/11

DRsp Nr. 2013/327

Beweiswürdigung; feindliches Grün; Haftungsverteilung; Quotenvorrecht

1. Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter von der Aussage des einzigen Zeugen nicht überzeugt ist. 2. Zur Haftungsverteilung und der Prüfungsreihenfolge bei § 17 StVG, wenn bei feindlichem Grün der Unfallhergang nicht aufklärbar ist. 3. Bei Abrechnung nach Zahlung der Kaskoversicherung stellt der Selbstbehalt keine eigene Schadensposition dar, sondern ist die Differenz aus quotenbevorrechtigten Schadenspositionen wie dem Wiederbeschaffungswert und der Versicherungsleistung. 4. Klagt der Fahrer nicht nur eigene Ansprüche ein, sondern auch solche seiner als Beifahrerin verletzten Ehefrau, die ihm diese abgetreten hat, hat er Anspruch auf die gesamte Forderung ohne Kürzung um seinen Verursachungsanteil, weil sich die Beifahrerin eine Mitverursachung des Fahrers nicht anrechnen lassen muss.

Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2011 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.577,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2009 sowie 546,69 € an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.