BGH - Urteil vom 25.03.1992
IV ZR 54/91
Normen:
VVG § 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 920
VersR 1992, 867
Vorinstanzen:
OLG Hamm - Urteil vom 5.12.1990 20 U 177/90 ,

Beweiswürdigung im Rahmen eines Versicherungsprozesses

BGH, Urteil vom 25.03.1992 - Aktenzeichen IV ZR 54/91

DRsp Nr. 1994/3937

Beweiswürdigung im Rahmen eines Versicherungsprozesses

1. Der Tatrichter kann den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen des § 286 ZPO auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH VersR 1991, 917 [918]). 2. Eine Beweiswürdigung ist widersprüchlich, wenn der Tatrichter Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des VN ausdrücklich zurückweist, dessen Sachdarstellung zum äußeren Bild der Entwendung eines Kfz aber nicht für glaubhaft hält und dazu keine für das Revisionsgericht nachprüfbaren Gründe darlegt.

Normenkette:

VVG § 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung mit der Behauptung, sein Pkw Porsche 911 SC 3.0 sei gestohlen worden.

Der Kläger trägt vor, er habe sein Fahrzeug gegen 15.00 Uhr vor seiner Garage auf der Straße abgestellt und es gegen 19.00 Uhr nicht mehr vorgefunden, als er es in die Garage habe stellen wollen. Er hat noch an demselben Tag den angeblichen Diebstahl der Polizei angezeigt und davon seiner Ehefrau sowie seiner damaligen Freundin und späteren Lebensgefährtin berichtet. Der Kläger hat die Fahrzeugpapiere und -schlüssel in Besitz. Das Fahrzeug ist nicht wieder aufgetaucht.