Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz:
Die Rechtsfrage, ob ein elektronischer Taschenrechner mit Speicherfunktion - die Nutzung eines solchen wurde hier vom Amtsgericht alternativ neben der Nutzung eines Mobiltelefons festgestellt - unter § 23 Abs. 1a StVO fällt, ist obergerichtlich durch die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 03.07.2019 ( = BeckRS 2019, 17320) bereits geklärt. Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass dies jedenfalls bei einem Taschenrechner mit Speicherfunktion der Fall ist. Einer Zulassung und Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § Abs. , wie heute im Verfahren vom Senat beschlossen, bedarf es nicht. Eine Abweichung zur Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.06.2018 () liegt nicht vor, da dort das Vorliegen einer Speicherfunktion nicht festgestellt wurde.
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