OLG Hamm - Urteil vom 17.04.1998
20 U 116/97
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 392
NZV 1998, 467
OLGReport-Hamm 1998, 299
SP 1998, 431
ZfS 1999, 107

Bewertung eines Rotlichtunfall im Straßenverkehr

OLG Hamm, Urteil vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 20 U 116/97

DRsp Nr. 1998/17308

Bewertung eines Rotlichtunfall im Straßenverkehr

»1. Aus technischer Sicht ist es auszuschließen, daß eine Rotlicht zeigende Ampel infolge Sonneneinstrahlung das Grünlicht deutlich heller erscheinen läßt und damit Grünlicht vortäuscht.2. Möglich ist aIlenfalls, daß keine der Phasen deutlich angezeigt wird und der Eindruck einer abgeschalteten Ampelanlage entsteht.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Gründe:

Die Klägerin verlangt nach einem Rotlichtunfall Kaskoentschädigung in Höhe von 15.500,00 DM. Sie behauptet, aufgrund der Sonneneinstrahlung habe sie die Ampel für grün gehalten und erst im letzten Moment erkennen können, daß sie rot gewesen sei. Sie habe sofort abgebremst, aber einen Unfall nicht mehr vermeiden können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob es generell möglich ist, daß eine Rotlicht zeigende Ampel infolge von Sonneneinstrahlung für einen herannahenden Autofahrer den Eindruck erwecken kann, es werde Grünlicht angezeigt, und ob dies auch für die konkrete Situation der Klägerin zum Unfallzeitpunkt gilt.