Die Klägerin verlangt nach einem Rotlichtunfall Kaskoentschädigung in Höhe von 15.500,00 DM. Sie behauptet, aufgrund der Sonneneinstrahlung habe sie die Ampel für grün gehalten und erst im letzten Moment erkennen können, daß sie rot gewesen sei. Sie habe sofort abgebremst, aber einen Unfall nicht mehr vermeiden können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
Der Senat hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob es generell möglich ist, daß eine Rotlicht zeigende Ampel infolge von Sonneneinstrahlung für einen herannahenden Autofahrer den Eindruck erwecken kann, es werde Grünlicht angezeigt, und ob dies auch für die konkrete Situation der Klägerin zum Unfallzeitpunkt gilt.
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