OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.03.2021
2 Ss(OWi) 63/21
Normen:
StVG § 26a Abs. 2 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Norden, vom 26.11.2020

Bewertung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nach der bis zum 7. April 2020 gültigen StVOKeine Nichtigkeit der StVO aufgrund des Zitierfehlers (entgegen VGH Saarland)

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 63/21

DRsp Nr. 2021/12905

Bewertung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nach der bis zum 7. April 2020 gültigen StVO Keine Nichtigkeit der StVO aufgrund des Zitierfehlers (entgegen VGH Saarland)

Zur Frage des Vorliegens eines Zitierfehlers der StVO -Novelle 2020 und dessen Auswirkungen.

Das Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht einzustellen, weil trotz des Zitierfehlers die StVO damit nicht obsolet. ist. Der Auffassung des VGH Saarland vom 05.07.2019 kann nicht gefolgt werden. Der Verstoß ist nach den Regelungen der StVO in der Fassung bis zum 07.04.2020 anzuwenden.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 26.11.2020 wird vom rechtsunterzeichnenden Einzelrichter zur Fortbildung des Rechts zugelassen

Die Rechtsbeschwerde wird vom rechtsunterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das vorbezeichneten Urteil wird mit der Maßgabe, dass die Geldbuße auf 35 € reduziert wird, als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat die Betroffene zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. Die Landeskasse hat der Betroffenen 1/3 der ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

StVG § 26a Abs. 2 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe:

I.