Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung der Reparaturkosten zuzüglich Prozeßzinsen verlangen, nicht jedoch die weiter geltend gemachten Fahrtkosten und die Nutzungsentschädigung. Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist unbegründet.
I.
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