OLG Nürnberg - Urteil vom 07.05.2003
13 U 1041/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 311 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 317
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 9082/02

Bewislast für eine der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs nicht entsprechenden Wartung

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 13 U 1041/03

DRsp Nr. 2003/10971

Bewislast für eine der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs nicht entsprechenden Wartung

»1. Zur Auslegung einer ein Fahrzeug betreffenden Betriebsanleitung. 2. Wurde zusätzlich zum Kaufvertrag über ein Fahrzeug zwischen denselben Parteien ein Garantievertrag geschlossen, trägt der Verkäufer die Beweislast für eine der Bedienungsanleitung nicht entsprechende Wartung, wenn eine solche ausweislich der Garantiebedingungen den Garantieanspruch erlöschen läßt.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 311 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung der Reparaturkosten zuzüglich Prozeßzinsen verlangen, nicht jedoch die weiter geltend gemachten Fahrtkosten und die Nutzungsentschädigung. Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist unbegründet.

I.