Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Beteiligten im Jahr 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach §
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.
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