BFH - Beschluß vom 11.09.2001
X B 153/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 25

BFH - Beschluß vom 11.09.2001 (X B 153/00) - DRsp Nr. 2001/15890

BFH, Beschluß vom 11.09.2001 - Aktenzeichen X B 153/00

DRsp Nr. 2001/15890

Gründe:

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift darzulegen. Dafür reichen die bloßen Behauptungen, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung oder das Finanzgericht (FG) habe falsch entschieden, nicht aus. Es muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 2000 X B 135/99, BFH/NV 2001, 158, m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Es wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage zu klären ist und warum deren Klärung von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.