BFH - Beschluß vom 30.10.2001
X B 31/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 193

BFH - Beschluß vom 30.10.2001 (X B 31/01) - DRsp Nr. 2002/825

BFH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen X B 31/01

DRsp Nr. 2002/825

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

1. Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt unter anderem voraus, dass die Aufwendungen des Steuerpflichtigen unmittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammenhängen. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Renovierungsaufwendungen nur dann unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluss an den Erwerb instand setzt und zu eigenen Wohnzwecken nutzt, nicht dagegen, wenn er

- die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vermietet (BFH-Urteile vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108; vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151; vom 22. April 1998 X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221),

- die Wohnung wegen eines darauf lastenden Wohnungsrechtes zunächst nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann (BFH-Beschluss vom 1. Februar 1996 X B 84/95, BFH/NV 1996, 472) oder