BFH - Urteil vom 04.06.1991
IX R 150/85
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, §§ 19, 21 a ;
Fundstellen:
BB 1991, 1999
BB 1991, 2503
BFHE 165, 54
BStBl II 1991, 838
NJW 1992, 391
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 04.06.1991 (IX R 150/85) - DRsp Nr. 1996/11109

BFH, Urteil vom 04.06.1991 - Aktenzeichen IX R 150/85

DRsp Nr. 1996/11109

»Nimmt der Steuerpflichtige zur Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses auch ein Darlehen von 50.000 DM zum Zinssatz von 5 v. H. vom eigenen Vater auf, so ist der Darlehensvereinbarung nicht zwingend deshalb die; einkommensteuerrechtliche Anerkennung zu versagen, weil weder eine Abrede über die Tilgung getroffen noch die vereinbarte Sicherheit bestellt wurde. Der Abzug der Darlehenszinsen als Werbungskosten hängt vielmehr im wesentlichen davon ab, daß die Zinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt wurden (Fortentwicklung der GrundS. des Senatsurteils vom 10.8.1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, §§ 19, 21 a ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1980 zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das von ihnen seit dem 1. April 1981 selbst bewohnt wird; einen Raum nutzt der nichtselbständig tätige Kläger als häusliches Arbeitszimmer. Zur Finanzierung des Kaufpreises erhielt der Kläger von seinem Vater einen Betrag von 50.000 DM. Dem Vater gegenüber gab der Kläger am 1. April 1980 folgende schriftliche Erklärung ab:

"Ich habe heute ein Darlehen (Scheck) in Höhe von DM 50.000,- erhalten und verpflichte mich, dieses Darlehen jährlich bei 5 % zu verzinsen, d.h. monatlich DM 208,33 auf das Konto ... zu überweisen.