BFH - Urteil vom 04.06.1991
X R 136/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, §§ 5, 6 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2336
BFHE 165, 349
BStBl II 1992, 70
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 04.06.1991 (X R 136/87) - DRsp Nr. 1996/11175

BFH, Urteil vom 04.06.1991 - Aktenzeichen X R 136/87

DRsp Nr. 1996/11175

»1. Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts (Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren) sind - im Unterschied zu den Erbbauzinszahlungen - Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht". 2. "Entschädigungszahlungen", die ein Kaufinteressent für die mehrjährige Bindung des Grundstückseigentümers an ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages zahlt, können Betriebsausgaben sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, §§ 5, 6 ;

Gründe:

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Einzelgewerbetreibender, der seinen Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und mit seiner Ehefrau, der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. Er ist außer-dem beherrschender Gesellschafter der X-GmbH, die mehrere Selbstbedienungs (SB)-Warenhäuser betreibt. Bei der Gewinnermittlung 1976 ergaben sich zwei Streitpunkte:

1. Zur Errichtung eines Warenhauses erwarb der Kläger durch Vertrag vom 30. September 1975 ein Erbbaurecht an Grundstücken in A. Nutzen und Lasten gingen zum 30. September 1975 auf ihn über. Als Laufzeit des Erbbaurechts waren 40 Jahre ab Grundbucheintragung (25. März 1976) vereinbart.

Durch die Erbbaurechtsbestellung entstanden dem Kläger folgende Nebenkosten: