BFH - Urteil vom 05.06.1991
XI R 26/89
Normen:
AO (1977) § 43 S. 1, § 122 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1975, 1984, 1985 ; EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1991, 1999
BB 1991, 2071
BFHE 164, 546
BStBl II 1991, 820
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 05.06.1991 (XI R 26/89) - DRsp Nr. 1996/11091

BFH, Urteil vom 05.06.1991 - Aktenzeichen XI R 26/89

DRsp Nr. 1996/11091

»Im Fall der Nachlaßverwaltung sind Einkommensteuerbescheide, denen mit Mitteln des Nachlasses erzielte Einkünfte zugrunde liegen an die Erben zu richten und ihnen bekanntzugeben.«

Normenkette:

AO (1977) § 43 S. 1, § 122 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1975, 1984, 1985 ; EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3;

Gründe:

I. Die seinerzeit minderjährigen Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zusammen mit ihrer Mutter Erben ihres am 1. Oktober 1974 verstorbenen Vaters. Über den Nachlaß des Vaters wurde Nachlaßverwaltung angeordnet. Zum Nachlaßverwalter war in den Streitjahren Rechtsanwalt G bestellt. Die Kläger bezogen neben den Einnahmen aus dem Nachlaß keine weiteren Einkünfte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Kläger für die aus dem Nachlaß stammenden (einheitlich und gesondert festgestellten) Einkünfte zur Einkommensteuer. Die Einkommensteuerbescheide waren adressiert an den jeweiligen Kläger mit dem Zusatz "zu Händen Frau P als gesetzliche Vertreterin". Während der jeweiligen Einspruchsverfahren erging eine Reihe von Änderungsbescheiden mit derselben Adressierung. Einsprüche und Klagen hatten keinen Erfolg.