BFH - Urteil vom 05.09.1991
IV R 113/90
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. l;
Fundstellen:
BB 1991, 2514
BB 1992, 195
BFHE 165, 420
BStBl II 1992, 349
GmbHR 1992, 117
NWB 1991, F. 1, 392
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 05.09.1991 (IV R 113/90) - DRsp Nr. 1996/11189

BFH, Urteil vom 05.09.1991 - Aktenzeichen IV R 113/90

DRsp Nr. 1996/11189

»Auch eine sog. Systemhalle kann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein, wenn sie nach Größe, Grundriß und Gliederung -auf die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft (Fertigungsbetrieb) zugeschnitten ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. l;

Gründe:

I. Im Februar 1979 erwarben die beiden Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, die Herren A und B, je zur Hälfte ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von 5.153 qm. In dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, das Grundstück innerhalb von drei Jahren mit einem bezugsfertigen Betriebsgebäude für die C-GmbH (GmbH) zu bebauen. Andernfalls konnte die Gemeinde ein Wiederkaufsrecht ausüben. An der im Jahre 1974 gegründeten GmbH sind die Herren A und B je zur Hälfte beteiligt.