I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Handel mit gebrauchten Werkzeugmaschinen. Bei einer Betriebsprüfung, die Ende des Jahres 1972 begann, wurde aufgedeckt, daß der Kläger Einnahmen aus Warenlieferungen an die Firma M in Italien nicht verbucht hatte. Der Kläger hatte mit M mehrfach höhere Verkaufspreise vereinbart als auf der Rechnung angegeben. Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung kam es zu einer Bestrafung des Klägers wegen Steuerhinterziehung.
Nach einer weiteren Betriebsprüfung im Jahre 1976 kam es zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) andererseits zu Meinungsverschiedenheiten bei der Beurteilung folgender Vorgänge:
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